Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Jeder von uns kann jederzeit ausfallen, sei es durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit.
Im Zustand eingeschränkter oder fehlender Geschäftsfähigkeit stellt sich aber schnell die Frage, wer für uns handeln darf, Erklärungen abgegeben kann und Entscheidungen treffen soll.
Hat der Betreffende keine Vorsorge getroffen, setzt der Staat gerichtlich einen amtlichen Betreuer ein. Dieser übernimmt alle Entscheidungen und Vertretungsrechte. Die Familienangehörigen haben dann keine Rechte.
Daher sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens als Bevollmächtigten einsetzen und genau den Inhalt seiner Aufgaben und den Umfang seiner Kompetenzen bestimmen.

Mindestens: eine Betreuungsverfügung

Sofern eine volljährige Person nicht mehr geschäftsfähig und nicht vertreten ist, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer für dessen Vermögenssorge und / oder Personensorge. Als Betreuer werden nicht ohne weiteres Angehörige gewählt, sondern oft Fremde, etwa Rechtsanwälte, Berufsbetreuer oder Betreuungsvereine.

Das Gericht lässt sich aber in der Regel von den früheren Angaben des Betroffenen leiten, welche Personen als Betreuer bestellt oder nicht bestellt werden sollen. Die Betreuungsverfügung dient also der Regelung der eigenen Betreuung oder derer von Angehörigen. Diese Verfügung muss außerhalb des Testaments geregelt werden, die sie ja nicht erst im Todesfall zum Einsatz kommt. Eine Betreuungsverfügung kann auch für die Vermögenssorge und Personensorge überlebender Angehöriger vorgeschlagen werden, etwa Eltern, überlebende Ehepartner oder behinderte Kinder.

Besser: die Vorsorgevollmacht

Liegt eine ordnungsgemäße Vorsorgevollmacht vor, bestellt das Gericht keinen Betreuer. Vorsorglich sollte man dennoch in der Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten auch als Betreuer benennen.
Die Vorsorgevollmacht ist eine sehr weitgehende Form der Vollmacht: sie umfasst sowohl private und sonstige geschäftliche Angelegenheiten des Vollmachtgebers, als auch persönliche Entscheidungen, etwa zu seinem Aufenthalt oder seiner medizinischen Behandlung. Zumindest in Grundzügen gehört dazu der Inhalte einer Patientenverfügung. Die Regelungen  der Vorsorgevollmacht müssen daher gut bedacht werden.

Die Themen

  • Wer soll mein Generalbevollmächtigter für meine geschäftlichen Angelegenheiten sein?
  • Wann soll die Vollmacht in Kraft treten?
  • Wie kann ich sie beenden?
  • Wer soll mich im Unternehmen als Gesellschafter vertreten?
  • Wer soll mich in der Unternehmensführung vertreten?
  • Habe ich wirksame Bankvollmachten erteilt?
  • Wer soll eine Vollmacht in meinen persönlichen Angelegenheiten haben?
  • Wer entscheidet über meinen Kliniksaufenthalt?
  • Wie möchte ich medizinisch behandelt werden?
  • Was gehört in meine Patientenverfügung?
  • Möchte ich eine Organspende im Ausland vermeiden?
  • Wie kann ich den Bevollmächtigten beschränken?
  • Wer soll Ersatzbevollmächtigter sein?

 

Das sagt die Bundesnotarkammer:

„Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet. Der Gesetzgeber stellt Ihnen mit dem ZVR ein Registersystem zur Verfügung, damit Ihre Vorsorgeurkunde im Betreuungsfall auch gefunden wird. 1,7 Mio. Bürgerinnen und Bürger haben ihre Vorsorgeurkunde bereits im Zentralen Vorsorgeregister registriert. Die Bundesnotarkammer – Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Berlin – führt das Zentrale Vorsorgeregister im gesetzlichen Auftrag unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Das ZVR wird aus dem ganzen Bundesgebiet monatlich mehr als 20.000 Mal abgefragt.“

Round Table

Wir sprechen über diese Themen in unseren Round Table Treffen zu recht.privat. Der Round Table ist eine Aktion von Herfurth & Partner und dient der Aufklärung und Absicherung von Wünschen und Entscheidungen in der Familie im Zusammenhang mit Vermögen, Vorsorge und Nachfolge.

Die nächsten Termine finden Sie in der Rubrik Round Table (Startseite).

Publikationen

Weiterführende Informationen zu vielen Themen finden Sie in der Rubrik Publikationen (Startseite).

Ihre Ratgeberin

Angelika Herfurth,
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

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