Umgangsrecht

Neben dem Sorgerecht ist das Umgangsrecht ein zentraler Punkt, der zum Wohle des Kindes geregelt werden muss. Die veränderte Lebenssituation des Kindes nach der auch für das Kind belasteten  Trennung und Scheidung der Eltern, muss im Rahmen einer Umgangsregelung berücksichtigt werden. Ein guter Kontakt zum umgangsberechtigten Elternteil muss gefördert werden, denn trotz Trennung dr Eltern bleiben beide lebenslang Eltern des Kindes. Mit einer einvernehmlichen Umgangsvereinbarung kann für alle Betroffenen – Eltern und Kind – Sicherheit geschaffen werden. Bei der Gestaltung einer solchen Umgangsvereinbarungen gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Als herkömmliche Gestaltung des Umgangs gilt das Residenzmodell. Hierbei hat das Kind bei einem Elternteil den festen Wohnsitz und ist bei dem anderen Elternteil lediglich zu Besuch. Demgegenüber sieht das Wechselmodell vor, dass das Kind gleichberechtigt wahlweise den Wohnsitz abwechselnd bei den beiden Elternteilen bezieht. Inzwischen wählen Eltern aber auch immer häufiger das Nestmodell. Hier bleibt es bei einem Familienheim als „Nest“ für die Kindern, in dem diese ihren ständigen Aufenthalt haben, während die Eltern abwechselnd bei den Kindern leben.

In der aktuellen Corona-Zeit stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, was mit getroffenen Umgangsvereinbarungen geschieht. Schwierigkeiten können bei der Realisierung des Umgangsrechts insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt eines Elternteils, weit entfernt vom gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bis hin zum Auslandswohnsitz eines Elternteils darstellen. Fraglich kann hier sein, ob wegen beispielsweise verhängter Ausgangssperren / wegen Hinweisen des Auswärtigen Amtes für die Ein-/Ausreise in/aus dem betroffenen Ausland Umgangskontakte verweigert werden können.

Grundsätzlich gilt: Verwandte in gerader Linie, also Väter bzw. Mütter dürfen sich mit ihren Kindern weiterhin gemeinsam in der Öffentlichkeit und selbstverständlich auch Zuhause aufhalten. Eine potenzielle Ansteckungsgefahr rechtsfertigt keine Verweigerung von persönlichem Umgang. Auch der bloße Verdacht oder die Behauptung, das Kind könne mit dem Virus infiziert sein, reicht nicht aus, um Umgangskontakte auszusetzen. Wenn der umgangsberechtigte Elternteil allerdings nachweisbar die geltenden Abstandsregeln ignoriert und Sozialkontakte nicht einschränkt, gefährdet er damit auch das Kind. In einem solchen Fall kann die Mutter/der Vater den Umgang unterbinden. Der bloße Verdacht oder die Behauptung reicht hierfür jedoch nicht aus.

Sollte das Kind oder ein Elternteil allerdings Erkältungssymptome aufweisen oder zu einer Risikogruppe gehören, kann es sinnvoll sein, den Umgang zunächst auszusetzen. Der Umgang muss dann später nachgeholt werden, sollte dies möglich sein..

Schule und Kindergärten sind aktuell teilweise geschlossen. Fraglich können hier die Auswirkungen auf das Umgangsrecht sein. Die Situation entspricht faktisch der Ferienregelung in einer getroffenen Umgangsvereinbarung. Die schul-/kindergartenfreie Zeit ist grundsätzlich auf beide Elternteile zu verteilen. Entscheidend ist hierfür allerdings die jeweilige Arbeitssituation eines jeden Elternteils. Praktisch umsetzbar ist die „Ferienregelung“ in Corona-Zeiten nur, wenn beide Elternteile eine Betreuung sicherstellen können.

Anstelle der dann ausgefallenen persönlichen Umgangskontakte sollten zusätzlich Telefontermine oder Kontakt über Skype vereinbart werden. Empfehlenswert ist auf jeden Fall eine einvernehmliche Einigung der Eltern. Die Eltern müssen sich abstimmen – notfalls über ihre Anwälte. Es geht beim Umgang um Kindeswohl und nicht um Papa-/ oder Mama-Wohl. Kinder lieben beide Elternteile und brauchen die Nähe von beiden.

Der Umgang mit Großeltern sollte in Corona Zeiten – zum Schutz der Großeltern ausgesetzt werden. Der Umgang wird dann nachgeholt.

Umgang in den Zeiten von Corona 

nach Márquez

Round Table

Wir sprechen über diese Themen in unseren Round Table Treffen zu recht.privat. Der Round Table ist eine Aktion von Herfurth & Partner und dient der Aufklärung und Absicherung von Wünschen und Entscheidungen in der Familie im Zusammenhang mit Vermögen, Vorsorge und Nachfolge.

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Angelika Herfurth,
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

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