In der aktuellen Corona – Zeit stellt sich die Frage, was mit getroffenen Angsvereinbarungen geschieht. Können trotz ausgesprochener Ausgangssperren Umgangskontakte verweigert werden?
Nein, denn Verwandte in gerader Linie, also Väter bzw. Mütter dürfen sich mit ihren Kindern weiterhin gemeinsam in der Öffentlichkeit und selbstverständlich auch Zuhause aufhalten. Eine potenzielle Ansteckungsgefahr rechtsfertigt keine Verweigerung von persönlichem Umgang. Auch der bloße Verdacht oder die Behauptung, das Kind könne mit dem Virus infiziert sein, reicht nicht aus, um Umgangskontakte auszusetzen. Wenn der umgangsberechtigte Elternteil allerdings nachweisbar die geltenden Abstandsregeln ignoriert und Sozialkontakte nicht einschränkt, gefährdet er damit auch das Kind. In einem solchen Fall kann die Mutter/der Vater den Umgang unterbinden. Der bloße Verdacht oder die Behauptung reicht hierfür jedoch nicht aus.
Sollte das Kind oder ein Elternteil allerdings Erkältungssymptome aufweisen oder zu einer Risikogruppe gehören, kann es sinnvoll sein, den Umgang zunächst auszusetzen. Der Umgang muss dann später nachgeholt werden.