Die Unternehmer-Ehe

Die Unternehmerehe weist einige Besonderheiten auf und hebt sich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens von einer normalen Scheidung ab. Im Falle einer Scheidung fällt das Unternehmen, das einen nicht unerheblichen Vermögenswert darstellt, in den Zugewinnausgleich. Ein Vermögensausgleich kann u.U. existenzbedrohend für das Unternehmen sein.

Jeder Unternehmer sollte daher bereits vor / bei Eheschließung an den besonderen Schutz des Unternehmens im Scheidungs- / Erbfall  denken. Von daher gilt für jeden Unternehmer die Standardempfehlung: Keine Ehe ohne Ehevertrag. Grund hierfür ist, dass bei Scheidung, ist es beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geblieben, der Ehepartner, der häufig nicht Unternehmer ist, einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen kann.  Der in der Ehezeit entstandene Wertzuwachs des Unternehmens muss dann im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen werden. Im schlimmsten Fall kann dies zur Liquidierung des Unternehmens führen, da der Unternehmer-Ehepartner Zugewinnausgleichsansprüche sofort nach Rechtskraft der Ehescheidung und in voller Höhe bedienen muss. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist eine auf Geld gerichtetet Forderung.

Es ist dringend zu empfehlen, das zu schützende Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Dies geschieht heutzutage vorzugsweise über den Weg der modifizierten Zugewinngemeinschaft.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist eine Kombination der Güterstände der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung. Im Rahmen der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft ist es möglich, den Zugewinnausgleich – für den Scheidungsfall – ganz auszuschließen oder so abzuändern, dass dieser nur auf das Privatvermögen beschränkt ist. Der Nichtunternehmer – Ehepartner sollte dann aufgrund des Ausschlusses auf andere Weise abgesichert werden. Eine faire Lösung ist zu suchen, sodass der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs weitestgehend umgesetzt, unternehmensgebundenes Vermögen aber geschützt wird.

Für den Erbfall kann es u.U., anders als im Scheidungsfall, bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben. Dem überlebenden Nichtunternehmer – Ehepartner steht dann für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod des Ehepartners ein Ausgleich des Zugewinns zu. Dieser Ausgleich wird dadurch verwirklicht, dass sich der Erbteil des Ehepartners um – pauschal – ein weiteres Viertel erhöht. Hierbei ist bedeutungslos, wie hoch der tatsächliche Zugewinnausgleich ist. Interessant ist diese Lösung, weil wird die Ehe durch den Tod eines Ehepartners beendet, so ist der – fiktive – Zugewinnausgleichsanspruch erbschaftsteuerfrei, § 5 Abs.1 ErbStG.

Die Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft muss in Form eines Ehevertrag notariell beurkundet werden.

Die Ehe ist das gefährlichste Unternehmen

Johannes von Müller

Round Table

Wir sprechen über diese Themen in unseren Round Table Treffen zu recht.privat. Der Round Table ist eine Aktion von Herfurth & Partner und dient der Aufklärung und Absicherung von Wünschen und Entscheidungen in der Familie im Zusammenhang mit Vermögen, Vorsorge und Nachfolge.

Die nächsten Termine finden Sie in der Rubrik Round Table (Startseite).

Publikationen

Weiterführende Informationen zu vielen Themen finden Sie in der Rubrik Publikationen (Startseite).

Ihre Ratgeberin

Angelika Herfurth,
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Erfahren Sie mehr unter ÜBER UNS

Sprechen Sie uns an!

Tel: +49 511-30756-0
Oder schreiben Sie uns:

    * Pflichtfeld

    Ich erkläre mich mit der Übertragung meiner Daten über ein gesichertes Formular einverstanden.*