Ihre Vorsorgeplanung

Das LifeBook Konzept

Mit dem LifeBook Konzept erarbeiten Sie sich unter fachkundiger Anleitung und Beratung Ihr persönliches Konzept für Vorsorge und Beratung. Es umfasst die Aspekte aus Vermögensplanung, Erbrecht, Familienrecht, Steuerrecht und bei Unternehmern  auch Gesellschaftsrecht. Im Ergebnis soll die Familie im Ernstfall handlungsfähig sein und die Vorstellungen des Erblassers verwirklicht werden können.

Der Nachfolge Check-up

Als ersten Schritt sollte jeder eine Bestandsaufnahme machen. Welche Regelungen bestehen bereits? Testamente, Erbverträge, Schenkungen? Welche Vermögensgegenstände sollen bei einem unvorhergesehenen Tod welchen Personen zufallen? Dazu benötigt man eine vollständige Vermögensaufstellung, am besten in Form der Privatbilanz. Und die wichtigste Frage bei Unternehmern und Selbständigen ist: wer wird der Nachfolger?

Privatbilanz und Vermögensnachfolgeplan

Die vollständige Vermögensaufstellung strukturiert man am besten in der Form der Privatbilanz. Diese gliedert für jedes Familienmitglied die Vermögensgegenstände systematisch und ordnet ihnen eventuelle Schulden zu, etwa noch laufende Kredite für Immobilien. Der Vermögensnachfolgeplan zeigt dann in einer Bewegungsbilanz für die gesamte Familie , welches Vermögen an wen weitergegeben werden soll und kontrolliert die Planungen mit mehreren Tests:

  • Erbquotentest
  • Pflichtteilstest
  • Erbschaftsteuertest
  • Liquiditätstest

Der Notfallplan

In einem Notfallplan sollte man dann beschreiben, wer im Falle seines Ausfalls zu informieren ist und welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Der private Notfallplan betrifft den Erkrankten oder Verstorbenen und seine Angehörigen, der betriebliche Notfallplan ist eine Maßnahme des Risk-Management und soll die bestmögliche Fortsetzung des Geschäftsbetriebs sicherstellen. Dieser ist mit den leitenden Angestellten des Unternehmens auszuarbeiten und von diesen auch im Ernstfall umzusetzen.

Unterlagen und digitaler Nachlass

Für seine Angehörigen muss man dann alle notwendigen Informationen bereit stellen, insbesondere die Bankkonten und Versicherungspolicen. Und Passwörter und Zugangscodes. Nicht selten wird Geldvermögen im Ausland herrenlos, weil nur der Verstorbene, aber nicht seine Angehörigen die Existenz und Zugänge kannte.

Versicherungspolicen

Eine geordnete Übersicht aller bestehender Versicherungen ist für die Hinterbliebenen äußerst hilfreich, dies betrifft insbesondere die Lebensversicherungen. Die Auflistung sollte auch den Standort der Verträge angeben; am besten werden die Policen in Kopie im LifeBook mit aufgeführt.
Die Liste sollte alle vorhandenen Versicherungen mit ihren wesentlichen Angaben aufführen. Die Liste ist regelmäßig zu aktualisieren. Der mit Datum versehene aktuelle Stand ist zu dokumentieren.

Vollmachten für Geschäft und Privatvermögen

Im Todesfall können Erben oder Angehörige nicht sofort für den Verstorbenen handeln – sie müssen sich erst durch einen Erbschein oder ein notarielles Testament als Berechtigten ausweisen.  Diese kann aber wertvolle Zeit in Anspruch nehmen. Daher sollte der Erblasser an geeignete Personen Handlungsvollmachten ausstellen. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Person nicht mehr geschäfts- oder Handlungsfähig ist, etwa in einer Koma-Lage.

Fällt ein Unternehmer als Geschäftsführer aus, müssen andere für ihn handeln können. Falls keine Prokuren oder Handlungsvollmachten erteilt wurden, sollten jedenfalls Geschäftsvollmachten oder Generalvollmachten bereitliegen. Dies betrifft auch die Ebene des Gesellschafters: solange der Erbe nämlich keinen Erbschein oder ein öffentliches Testament vorweisen kann, ist er nicht formal berechtigt und kann also auch keine Gesellschafterbeschlüsse zum Handelsregister einreichen – etwa den Beschluss in dem er sich zum neuen Geschäftsführer bestellt hat.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Für seine ganz persönliche Lage durch schwere Krankheit oder Geschäftsunfähigkeit stellt jeder möglichst Entscheidungshilfen bereitstellen, etwa eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht. Und für den Fall, dass beide Eltern minderjähriger Kinder zu Tode kommen, empfiehlt sich eine Sorgerechtserklärung, also die Benennung von Personen, die das Sorgerecht ausüben sollen – oder aber gerade nicht. Das Familiengericht wird sich daran orientieren.
Diese persönlichen Verfügungen gehören im Grundsatz nicht in ein Testament, weil sie sonst erst mit der Testamentseröffnung bekannt werden und damit manchmal zu spät. Gesonderte Erklärungen sind daher praktikabler, in bestimmten Fällen empfiehlt sich auch hier eine notarielle Beurkundung.
Das gleiche gilt auch für Verfügungen und Wünsche zur eigenen Bestattung. Besondere Wünsche, etwa zur Bestattungsart, sollten sich in einer gesonderten Bestattungsverfügung finden.

Briefe an Angehörige und Unternehmen

Nicht selten formuliert der Erblasser Hinweise, Anweisungen, Wünsche und Grüße an seine Hinterbliebenen, aber auch die Unternehmensleitung. Auch diese Erklärungen sollten besser in eigene Briefe eingehen und nicht in das Testament aufgenommen werden. In jedem Fall muss der Verfasser vermeiden, dass aus derartigen Mitteilungen testamentarische Anordnungen und Auflagen herausgelesen werden können, die das eigentliche Testament unterlaufen.

Das Projekt Notfallkoffer

Die Zusammenstellung eines Notfallkoffers benötigt weniger Zeit als vielfach angenommen – aber eine konsequente Erledigung. Das Ergebnis hilft jedenfalls der Familie und den Angehörigen und erspart ihnen zumindest an dieser Stelle manche Sorge.

Round Table

Wir sprechen über diese Themen in unseren Round Table Treffen zu recht.privat. Der Round Table ist eine Aktion von Herfurth & Partner und dient der Aufklärung und Absicherung von Wünschen und Entscheidungen in der Familie im Zusammenhang mit Vermögen, Vorsorge und Nachfolge.

Die nächsten Termine finden Sie in der Rubrik Round Table (Startseite).

Publikationen

Weiterführende Informationen zu vielen Themen finden Sie in der Rubrik Publikationen (Startseite).

Ihre Ratgeberin

Angelika Herfurth,
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Erfahren Sie mehr unter ÜBER UNS

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