Erbschaftsteuer

Jeder, der aus einer Erbschaft etwas erwirbt, entweder als Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter oder Begünstigter unter Auflagen, unterliegt der Steuerpflicht nach den Bestimmungen des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes. Die Steuerschuld entsteht mit dem Todesfall, von dem das Finanzamt in aller Regel sehr bald erfährt. Nachlassgerichte und sonstige Behörden, aber auch Banken und Sparkassen sind zur Meldung an das Finanzamt verpflichtet, sobald sie Kenntnis von einem Sterbefall bekommen. Die Höhe der zu entrichtenden Steuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Erbschaft und der Zugehörigkeit des Bedachten zu einer von drei gesetzlich festgelegten Steuerklassen. Weiter sind in jedem Fall der Höhe nach bestimmte Steuerfreibeträge steuermindernd zu berücksichtigen. Durch günstige Steuersätze und hohe Freibeträge bedeutet das, dass man umso weniger Steuer entrichten muss, je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist. So haben Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 EUR und einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR, Kinder einen Freibetrag bis zu 400.000 EUR und Enkel von 200.000 EUR.

Das Familienheim

Jetzt bleibt auch die Vererbung des Familienheims an den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner steuerfrei, die selbst genutzte Wohnimmobilie wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Größe und Wert der Immobilie sind dabei unbeachtlich. Auch die Vererbung an Kinder oder Kinder verstorbener Kinder ist steuerfrei, allerdings begrenzt bis zu einer Wohnfläche von 200 qm. Voraussetzung ist aber jeweils, dass der Erwerber die Immobilie 10 Jahre nach Erwerb weiter selbst zu Wohnzwecken nutzt. Vermietung oder Verkauf führen zu einer nachträglichen Belastung mit Erbschaftsteuer, es sein denn es liegen zwingende Gründe für die Aufgabe vor wie Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit.

Immobilien

Für andere Immobilien gelten besondere Bestimmungen. Eine ausführliche Darstellung enthält der Caston Report „Praxis der Unternehmensnachfolge“, 6. Auflage, 2017

Betriebsvermögen

Betriebsvermögen wird zu 85 bis 100 % von der Besteuerung verschont. Dabei kommt es auf die Rechtsform an. Beteiligungen an Personengesellschaften sind stets Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften jedoch nur, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25% unmittelbar beteiligt ist oder eine Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern geschlossen hat (sog. Poolvereinbarung).

Das Gesetz knüpft die Verschonung an mehrere, teilweise nur sehr schwer einzuhaltende Voraussetzungen. Die wesentlichen Merkmale sind eine Behaltensfrist, die Aufrechterhaltung des Betriebs mit seinen Arbeitsplätzen und eine Grenze für den Anteil von nicht betriebsnotwendigem Verwaltungsvermögen im Unternehmen. Die Novellierung des Erbschaftsteuergesetzes zum Januar 2010 wendet die nun geänderten niedrigeren Schwellenwerte rückwirkend auf Erwerbe ab 2009 an.

Schenkungssteuer

Für Schenkungen gelten weitgehend dieselben Bestimmungen zur Besteuerung wie für Erbschaften. Zu beachten ist der 10-Jahreszeitraum: Für die Berechnung des Wertes  des erworbenen Vermögens werden die Erwerbe der letzten 10 Jahre zusammengerechnet um festzustellen, ob der Freibetrag überschritten ist. Schenkungen, die älter als 10 Jahre sind, fallen also aus der Berechnung heraus.

Round Table

Wir sprechen über diese Themen in unseren Round Table Treffen zu recht.privat. Der Round Table ist eine Aktion von Herfurth & Partner und dient der Aufklärung und Absicherung von Wünschen und Entscheidungen in der Familie im Zusammenhang mit Vermögen, Vorsorge und Nachfolge.

Die nächsten Termine finden Sie in der Rubrik Round Table (Startseite).

Publikationen

Weiterführende Informationen zu vielen Themen finden Sie in der Rubrik Publikationen (Startseite).

Ihre Ratgeberin

Angelika Herfurth,
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

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