Ehepartner haben gegenüber dem anderen Anspruch auf Unterhalt, und zwar auf verschiedene Art:
- Familienunterhalt (§ 1360 BGB)
- Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
- nachehelicher Unterhalt (§§ 1570 ff. BGB)
Familienunterhalt
Ein nicht erwerbstätiger Ehegatte, der allein den Haushalt führt, kann gegenüber dem alleinverdienenden Ehepartner einen Anspruch auf Familienunterhalt für Haushalts- und Taschengeld geltend machen (§ 1360 BGB). Eine Alleinverdiener Ehe bildet heute die Ausnahme, und Familienunterhalt wird daher heute nur noch selten beantragt.
Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt kann geltend machen, wer von seinem Ehepartner auf Dauer getrennt lebt, bedürftig ist und wenn der andere Ehepartner leistungsfähig ist.
Wer Trennungsunterhalt erhalten will, muss ihn ausdrücklich geltend machen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Partner ihn dann ab dem Zeitpunkt der Einforderung zahlen. Dieser Anspruch gilt bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Möchte ein Ehepartner so lange wie möglich Trennungsunterhalt erhalten, fordert er sofort bei der Trennung diesen Unterhalt und versucht später, das Scheidungsverfahren so lang wie möglich hinauszuzögern. Umso später setzt dann der , meist befristete, nacheheliche Unterhalt ein. Möchte ein Ehepartner den Trennungsunterhalt möglichst bald beenden, sollte er sich um einen raschen Scheidungstermin bemühen. Auf Trennungsunterhalt kann man vertraglich nicht verzichten. Die Höhe der Zahlung kann man jedoch in einer Trennungsfolgenvereinbarung regeln – Stichwort: Fairness.