Vererben im Ausland

Vermögen im Ausland kann in der unterschiedlichsten Form bestehen – als Immobilien, als Bankkonten, Fonds oder Wertpapierdepots oder als Firmenbeteiligungen. In jedem Fall sind besondere Regeln zu beachten. Besitz und Verwaltung bringen oft steuerliche Konsequenzen mit sich, indem der Vermögensgegenstand selbst, aber auch dessen Erträge besteuert werden, auch im Inland. Die Weitergabe von Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft verlangt oft besonderen Aufwand –Testament und Erbschein werden im Ausland oft nicht anerkannt. Und der Vermögensübergang wird oft im Ausland besteuert, im Inland dann nochmals. Viele Probleme lassen sich aber mit richtiger Gestaltung vermeiden.

 

Die Themen

Welche Vermögensgegenstände befinden sich im Ausland ?

Wer ist unmittelbarer Inhaber des Vermögens?

Sind die Zugänge zu Konten und Einrichtungen bekannt?

Wer erzielt die Einkünfte aus dem Vermögen?

Werden diese Gegenstände nach deutschem oder ausländischem Recht vererbt?

Muss für Vermögen im Ausland ein ausländisches Testament errichtet werden?

Kann Vermögen im Ausland so strukturiert werden, dass dort ein Vermögenswechsel vermieden wird?

Lässt sich eine Doppelbesteuerung auf Erträge und Vermögenswechsel vermeiden?

 

EU Erbrechtsverordnung

Allein europaweit gibt es ca. 500.000 Erbrechtsfälle mit Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat mit einem Übertragungsvolumen von ca. 123 Milliarden Euro. Vor diesem Hintergrund und da das Erbrecht bisher von Land zu Land stark variierte, sah auch die EU einen dringenden Regelungsbedarf. Erstmals findet so seit 2015 eine Vereinheitlichung des Erbrechts innerhalb Europas durch die Europäische Erbrechtsverordnung statt. Die Verordnung gilt territorial für alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Zusätzlich hat die Europäische Erbrechtsverordnung keine Geltung innerhalb des Vereinigten Königreichs.

Anwendbares Recht

Hinsichtlich des anwendbaren Erbrechts knüpft die Verordnung an das Recht des Staates an, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das entscheidende Kriterium ist der Daseinsmittelpunkt des Betroffenen mit dem Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte, in beruflicher wie auch in familiärer Hinsicht. Für einen gewöhnlichen Aufenthalt braucht es keine Mindestdauer des Verweilens an einem Ort. Insbesondere dort, wo eine Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes schwer fällt, entscheiden die Gerichte über den gewöhnlichen Aufenthaltsort mit einem erheblichen Beurteilungsspielraum. Grenzfälle ergeben sich beispielsweise dann, wenn Wohnung und Arbeitsort auseinanderfallen oder die Wintermonate im Süden und die restliche Zeit in Deutschland verbracht wurden.

Rechtswahl

Um die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht den Gerichten zu überlassen, kann der Erblasser das anwendbare begrenzt wählen. Dies kann zum einen das Recht seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder falls der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten hat, jedes seiner Heimatrechte sein. Dabei kann auch das Recht eines Drittstaates, also eines Staates, der kein Mitgliedstaat der EU ist, gewählt werden. Die Rechtswahl kann dabei jedoch nur durch letztwillige Verfügung getroffen werden. Für die Rechtswahlerklärung muss der Erblasser entweder die Formanforderungen seines Heimatlandes oder die des Aufenthaltsortes einhalten. Bei Immobilien kann auch das Recht des Staates gewählt werden, wo die Immobilie liegt (Belegenheitsstatut).

Zuständigkeit der Gerichte

Hat der Erblasser keine Rechtswahl getroffen, ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wie zuvor gesehen, wendet das Gericht dann auch das Recht des Staates am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes an.  Hat der Erblasser dahingehend testamentarisch eine Rechtswahl getroffen, hat dies Auswirkungen auf das anwendbare Recht, allerdings nicht auf die Zuständigkeit der Gerichte. Die Zuständigkeit verbleibt bei den Gerichten des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers. Allerdings muss dieses Gericht das gewählte, unter Umständen fremde Heimatrecht des Erblassers anwenden bzw. das Recht des Staates, wo die Immobilie liegt.

 

Haagener Testamentsformabkommen

Das Haagener Testamentsformabkommen wird dann relevant, wenn es um die Frage der Rechtsgültigkeit des Testaments geht. Unsicherheiten können nämlich insbesondere vor dem Hintergrund auftreten, dass Anforderungen an die Gültigkeit eines Testamentes von Staat zu Staat verschieden sein können. Die Gültigkeit eines Testamentes ist jedoch deshalb äußerst relevant, da ohne wirksame Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt. Diese deckt sich allerdings in den überwiegenden Fällen nicht mit den Wünschen und Vorstellungen des Erblassers. Das Haagener Testamentsformabkommen bezweckt daher, die Gültigkeit eines Testaments im internationalen Verkehr nicht an formalen Mängeln scheitern zu lassen. Danach ist ein Testament zunächst immer dann als gültig anzusehen, wenn es den Bestimmungen des Heimatstaates des Erblassers entspricht. Eine Wirksamkeit besteht aber auch dann, wenn das Testament den Bestimmungen entspricht, die am Ort der Errichtung, des Wohnsitzes des Erblassers oder dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Errichtung zu beachten waren. Für Immobilien reicht darüber hinaus für eine Wirksamkeit auch, wenn die Formvorschriften beachtet wurden, die am Lageort des Grundstücks gelten.

Round Table

Wir sprechen über diese Themen in unseren Round Table Treffen zu recht.privat. Der Round Table ist eine Aktion von Herfurth & Partner und dient der Aufklärung und Absicherung von Wünschen und Entscheidungen in der Familie im Zusammenhang mit Vermögen, Vorsorge und Nachfolge.

Die nächsten Termine finden Sie in der Rubrik Round Table (Startseite).

Publikationen

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Ihre Ratgeberin

Angelika Herfurth,
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

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