Patientenverfügung

Die Patientenverfügung dient dazu, im Fall einer schweren Erkrankung die weitere Behandlung und gegebenenfalls den Abbruch einer Behandlung mit der Folge des Todes zu regeln.
Mit der gesetzlichen Neuregelung zum 01.09.2009 ist die Frage der Verbindlichkeit einer schriftlich niedergelegten Patientenverfügung geklärt. Eine Patientenverfügung ist wirksam, wenn ein Volljähriger eine solche schriftlich niederlegt. Der in der Verfügung geäußerte Patientenwille ist verbindlich, auch wenn ein Sterbeprozess noch nicht begonnen hat. Der Bevollmächtigte bzw. Betreuer des Verfügenden muss für die Durchsetzung der Verfügung sorgen, wenn die Voraussetzungen für eine bestimmte Behandlung vorliegen.
Nur wenn Arzt und Betreuer über den Patientenwillen nicht einig sind, muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden und eine Entscheidung nach § 1904 BGB genehmigen.

Ausdrücklich zu empfehlen ist eine vorangegangene ärztliche Beratung und Aufklärung über die Risiken durch einen Arzt des Vertrauens. Die Verfügung sollte spätestens alle drei Jahre auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Sie sollte ggfs. erneuert bzw. neu unterzeichnet werden (Ort, Datum und ausge­schriebener Name). Grund hierfür ist, dass beispielsweise Jahre später Chancen auf Heilung bestehen können, die bei Errichtung der Verfügung noch nicht gegeben waren.

Besondere Bedeutung haben hier die parallel zu errichtenden Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, denn in zweifelhaften Fällen ist es der Betreuer, der dem Willen des entscheidungsunfähigen Patienten Ausdruck verleiht.

Round Table

Wir sprechen über diese Themen in unseren Round Table Treffen zu recht.privat. Der Round Table ist eine Aktion von Herfurth & Partner und dient der Aufklärung und Absicherung von Wünschen und Entscheidungen in der Familie im Zusammenhang mit Vermögen, Vorsorge und Nachfolge.

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Angelika Herfurth,
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

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