Sorgerecht

Man unterscheidet zwischen gemeinsamer Sorge und Alleinsorge. Gemeinsame Sorge ist der Regelfall.
Sind die Eltern miteinander verheiratet, werden beide automatisch mit der Geburt des Kindes gemeinsam sorgeberechtigt.
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält die Mutter mit der Geburt das alleinige Sorgerecht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die unverheirateten Eltern eine sogenannte Sorgeerklärung angeben und dadurch der leibliche Vater das Mitsorgerecht erhält. Heiraten die leiblichen Eltern später, wird der Vater mit der Heirat automatisch mitsorgeberechtigt.

Eine Trennung oder Scheidung der Eltern hat grundsätzlich keinerlei Auswirkung auf das gemeinsame Sorgerecht.

Das Sorgerecht der Eltern umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge. Die Personensorge beinhaltet die Gesundheitsvorsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Unter Vermögenssorge versteht man die Verwaltung des Kindesvermögens.
Doch was ist zu tun, wenn die Eltern hinsichtlich der Personensorge oder der Vermögenssorge sich nicht einigen können, unabhängig ob sie verheiratet, getrennt oder geschieden sind? Zunächst sind sie gesetzlich verpflichtet, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Keinesfalls darf ein Elternteil, ist die anstehende Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind (z.B. Schulwahl), allein entscheiden. Können die Eltern sich nicht einigen, muss beim Familiengericht für den konkreten Fall ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis eingereicht werden. Das Familiengericht entscheidet dann, ob und auf welchen Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird.

Haben sich die Eltern bereits in der Vergangenheit als unfähig erwiesen, zu Gunsten des Kindes einvernehmliche Entscheidungen zu treffen oder sind beide unfähig miteinander zu kommunizieren, so kann ein Elternteil bei Gericht die Alleinsorge beantragen.  Die Gründe hierfür müssen triftig sein. Es wird zunächst der Elternteil, dem die Mitsorge entzogen werden soll, befragt, ob er dem Antrag zustimmt. Ist der Elternteil damit einverstanden, so besteht grundsätzlich die Vermutung, dass die einvernehmliche Regelung auch den Interessen des Kindes am besten entspricht. Widerspricht der andere Elternteil jedoch, so prüft das Gericht, im Zweifelsfall mit einem psychologischen Gutachten, den konkreten Sachverhalt und entscheidet, ob das alleinige oder das gemeinsame Sorgerecht die für das Kind bessere Lösung darstellt.
Eltern sollten, wenn ihre Kinder noch minderjährig sind, diese für den Fall ihres Todes absichern. Verstirbt ein Elternteil übernimmt automatisch der andere Elternteil die alleinige Sorge. Doch was geschehen, wenn beide Elternteile versterben? Eltern können ihre minderjährigen Kinder über eine Sorgerechtserklärung absichern. Wie in einem Testament erklären die Eltern, wer sich nach ihrem Tod um die minderjährigen Kinder kümmern soll.

Lassen Sie sich hier durch einen Fachanwalt im Familienrecht auf die jeweilige konkrete Lebenssituation anwaltlich beraten.

 

 

Um Kinder muss man sich kümmern

unbekannt

Round Table

Wir sprechen über diese Themen in unseren Round Table Treffen zu recht.privat. Der Round Table ist eine Aktion von Herfurth & Partner und dient der Aufklärung und Absicherung von Wünschen und Entscheidungen in der Familie im Zusammenhang mit Vermögen, Vorsorge und Nachfolge.

Die nächsten Termine finden Sie in der Rubrik Round Table (Startseite).

Publikationen

Weiterführende Informationen zu vielen Themen finden Sie in der Rubrik Publikationen (Startseite).

Ihre Ratgeberin

Angelika Herfurth,
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Erfahren Sie mehr unter ÜBER UNS

Sprechen Sie uns an!

Tel: +49 511-30756-0
Oder schreiben Sie uns:

    * Pflichtfeld

    Ich erkläre mich mit der Übertragung meiner Daten über ein gesichertes Formular einverstanden.*