Man unterscheidet zwischen gemeinsamer Sorge und Alleinsorge. Gemeinsame Sorge ist der Regelfall.
Sind die Eltern miteinander verheiratet, werden beide automatisch mit der Geburt des Kindes gemeinsam sorgeberechtigt.
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält die Mutter mit der Geburt das alleinige Sorgerecht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die unverheirateten Eltern eine sogenannte Sorgeerklärung angeben und dadurch der leibliche Vater das Mitsorgerecht erhält. Heiraten die leiblichen Eltern später, wird der Vater mit der Heirat automatisch mitsorgeberechtigt.
Eine Trennung oder Scheidung der Eltern hat grundsätzlich keinerlei Auswirkung auf das gemeinsame Sorgerecht.
Das Sorgerecht der Eltern umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge. Die Personensorge beinhaltet die Gesundheitsvorsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Unter Vermögenssorge versteht man die Verwaltung des Kindesvermögens.
Doch was ist zu tun, wenn die Eltern hinsichtlich der Personensorge oder der Vermögenssorge sich nicht einigen können, unabhängig ob sie verheiratet, getrennt oder geschieden sind? Zunächst sind sie gesetzlich verpflichtet, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Keinesfalls darf ein Elternteil, ist die anstehende Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind (z.B. Schulwahl), allein entscheiden. Können die Eltern sich nicht einigen, muss beim Familiengericht für den konkreten Fall ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis eingereicht werden. Das Familiengericht entscheidet dann, ob und auf welchen Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird.